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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;Rechtssatz
Das Vorbringen des Fremden, dass die Strafverhandlung gegen ihn vor einem Einzelrichter und nicht vor einem Schöffengericht oder Geschworenengericht durchgeführt wurde, steht der Beurteilung, dass die vom Fremden begangene Straftat eine nachhaltige Gefährdung der im Art 8 Abs 2 MRK umschriebenen Schutzgüter und damit maßgeblicher öffentlicher Interessen begründet, die es - unter gebührender Bedachtnahme auf die gegenläufigen persönlichen Interessen des Fremden - notwendig macht, über ihn ein Aufenthaltsverbot zu verhängen, nicht entgegen, hatte doch die Beh die Frage, ob das besagte Fehlverhalten des Fremden das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art 8 Abs 2 MRK genannten Zielen dringend gebiete, eigenständig aus der Sicht des FrG 1993 vorzunehmen. Ob die strafbare Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen (§ 17 StGB) darstellt und ob das Verfahren vor einem Einzelrichter, einem Schöffengericht oder Geschworenengericht (§ 9 bis § 14 StPO) durchzuführen ist, ist nicht von Bedeutung. (Hier: Der Fremde ist vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung und unbefugten Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995181328.X01Im RIS seit
11.07.2001