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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §52;Rechtssatz
Erachtet die Behörde eine vom Verpflichteten beabsichtigte Ersatzpflanzung als ungeeignet, den Erfordernissen zur Erfüllung der baumschutzrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen, so bedarf diese Beurteilung einer nachvollziehbaren fachlichen Begründung. Der Hinweis eines gartenbautechnischen Sachverständigen, die auf Grund der Höhe der erwachsenen Bäume zu erwartende Beschattung werde sich nachteilig auf die Wohnqualität auswirken, reicht dafür allerdings nicht aus (ausführliche Begründung im Erk).
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997100054.X04Im RIS seit
02.07.2001