RS Vwgh 1999/11/15 97/10/0054

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Veröffentlicht am 15.11.1999
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BaumschutzG Stmk 1989 §3 Abs4;
BaumschutzV Graz 1995 §5 Abs1;
BaumschutzV Graz 1995 §5 Abs3;
BaumschutzV Graz 1995 §5 Abs7;

Rechtssatz

Erachtet die Behörde eine vom Verpflichteten beabsichtigte Ersatzpflanzung als ungeeignet, den Erfordernissen zur Erfüllung der baumschutzrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen, so bedarf diese Beurteilung einer nachvollziehbaren fachlichen Begründung. Der Hinweis eines gartenbautechnischen Sachverständigen, die auf Grund der Höhe der erwachsenen Bäume zu erwartende Beschattung werde sich nachteilig auf die Wohnqualität auswirken, reicht dafür allerdings nicht aus (ausführliche Begründung im Erk).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997100054.X04

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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