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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versetzung eines Beamten aufgrund der denkmöglichen Annahme von Führungsmängeln sowie des Vorliegens eines dienstlichen Interesses an der Abberufung; keine Maßnahmen zur Behebung von Konflikten seitens des BeschwerdeführersRechtssatz
Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung eines Beamten dann vorliegt, wenn das Vertrauen der Dienstbehörde in den Beamten als Führungskraft verloren gegangen ist, ist zumindest vertretbar (vgl. VfSlg. 14.854/1997, S 721). Es ist weiters jedenfalls denkmöglich, wenn die belangte Behörde dieses Vertrauen in die Qualifikation des Beamten als Führungskraft ua. dann als verloren gegangen ansieht, wenn der Beamte keinerlei (ausreichende) Maßnahmen trifft, um die in der von ihm geleiteten Dienststelle herrschenden Konflikte zu beheben (vgl. in ähnlichem Zusammenhang VfSlg. 14.814/1997, S 518). Wenn die belangte Behörde im Hinblick darauf ein wichtiges dienstliches Interesse gemäß §38 Abs2 und Abs3 BDG an der Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Verwendung angenommen hat, so belastet dies die getroffene behördliche Entscheidung jedenfalls nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel; dies - mit Blick auf den hier vorliegenden Fall - insbesondere deshalb, weil auch ein disziplinär nicht zu ahndendes Verhalten des Beamten ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung begründen kann (vgl. VfSlg. 8450/1978, S 414).
Kein Kostenzuspruch.
Kosten an die belangte Behörde als Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwands waren nicht zuzusprechen, da dies im VfGG 1953 nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des §48 Abs2 VwGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (VfSlg. 10.003/1984).
siehe auch: E v 29.02.00, B1543/99.
Schlagworte
Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1422.1998Dokumentnummer
JFR_09999771_98B01422_01