RS Vwgh 1999/11/15 99/10/0205

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Veröffentlicht am 15.11.1999
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
NatSchG Tir 1997 §41 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 41 Abs 4 Tir NatSchG 1997 ist die der Gemeinde im Naturschutzverfahren eingeräumte Parteistellung beschränkt (Hinweis E 9.3.1998, 97/10/0145). Die Gemeinde ist nur berechtigt geltend zu machen, dass durch die Bewilligung das Tir NatSchG 1997 verletzt wird, wobei aber nur solche Verletzungen von der Gemeinde geltend gemacht werden können, die gleichzeitig auch den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde berühren. Eine zulässige Berufung einer Partei mit beschränkter Parteistellung liegt nur vor, wenn sich diese Partei im Rahmen ihres Mitspracherechtes bewegt (Hinweis E 20.10.1993, 93/10/0106 ua).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100205.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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