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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Gemäß § 41 Abs 4 Tir NatSchG 1997 ist die der Gemeinde im Naturschutzverfahren eingeräumte Parteistellung beschränkt (Hinweis E 9.3.1998, 97/10/0145). Die Gemeinde ist nur berechtigt geltend zu machen, dass durch die Bewilligung das Tir NatSchG 1997 verletzt wird, wobei aber nur solche Verletzungen von der Gemeinde geltend gemacht werden können, die gleichzeitig auch den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde berühren. Eine zulässige Berufung einer Partei mit beschränkter Parteistellung liegt nur vor, wenn sich diese Partei im Rahmen ihres Mitspracherechtes bewegt (Hinweis E 20.10.1993, 93/10/0106 ua).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999100205.X02Im RIS seit
02.07.2001