RS Vwgh 1999/11/15 97/10/0054

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Veröffentlicht am 15.11.1999
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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BaumschutzV Graz 1995 §5 Abs1 litb;
BaumschutzV Graz 1995 §5 Abs3;
BaumschutzV Graz 1995 §5 Abs4;
BaumschutzV Graz 1995 §5 Abs7;

Rechtssatz

Werden unter Schutz gestellte Bäume vor der Entscheidung der Behörde gemäß § 5 Abs 1 lit b Grazer BaumschutzV 1995 über die Anzeige gefällt, so ist - soweit die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung an den Grundeigentümer oder die Miteigentümer überhaupt in Frage kommt - diese ebenso wie die (allfällige) Feststellung, dass die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nicht oder nicht zur Gänze erfüllt werden kann, gemäß § 5 Abs 4 Grazer Baumschutzverordnung 1995 in einer gesonderten Entscheidung, also nicht in der Entscheidung über die Genehmigung der Entfernung der Bäume zu treffen. Die Vorschreibung der Ersatzpflanzung stellt in diesem Fall keine Nebenbestimmung einer Entfernungsbewilligung, sondern den Gegenstand eines eigenen Verfahrens dar. Die Berufungsbehörde ist daher in einem solchen Fall nur insoweit berufen, über die Frage einer Ersatzpflanzung eine Sachentscheidung iSd § 66 Abs 4 AVG zu treffen, als hierüber bereits eine Sachentscheidung der Unterbehörde vorliegt.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997100054.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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