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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §696;Rechtssatz
Das Wesen eines Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt (Hinweis E 17.12.1993, 92/17/0184). Diese Bedingung kann aber durch die positive Erledigung des Eventualantrages - hier: Vorschreibung bloß eines Mindestbeitrages für die ZUSATZPENSION NEU durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer - nicht als erfüllt angesehen werden, weil es dem ASt verwehrt ist, alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe auszuschöpfen, um die Frage der Rechtmäßigkeit einer Beitragsvorschreibung (auch) dem Grunde nach klären zu lassen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999100160.X01Im RIS seit
11.07.2001