RS Vwgh 1999/11/17 99/08/0110

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Veröffentlicht am 17.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;
AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/04/21 98/08/0002 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß der Anspruchsberechtigte den Bescheid des Sozialversicherungsträgers unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ließ, steht einer rückwirkenden Herstellung des gesetzlichen Zustandes gem § 101 ASVG nicht entgegen, stellt doch diese Bestimmung gerade eine Durchbrechung der Rechtskraft dar (ohne die strengen Voraussetzungen des § 69 AVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999080110.X02

Im RIS seit

27.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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