RS Vwgh 1999/11/17 96/12/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/05 Bezüge Unvereinbarkeit
10/08 Rechnungshof

Norm

BezügeG 1972 §38 litf;
B-VG Art126b Abs1;
RHG 1948 §1 Abs3;

Rechtssatz

Was den Begriff ORGANE, DIE ... VERWALTEN betrifft, sind darunter - wie Hengstschläger, Der Rechnungshof, Seite 193 f, zu den einschlägigen auch für die Auslegung des § 38 lit f BezügeG 1972 maßgebenden Bestimmungen des B-VG und Rechnungshofgesetzes zutreffend ausgeführt hat - jene Organe der Anstalt zu verstehen, die nach den maßgebenden Bestimmungen zu deren Leitung berufen sind. Vor dem Hintergrund des Zusammenhanges, in dem Art 126b Abs 1 B-VG steht, genügt für VERWALTEN nicht bloß ein Anteil an irgendeiner Leitungsfunktion; vielmehr müssen diese Organe einen rechtlich abgesicherten maßgebenden Einfluss auf die Leitung der in Form einer Anstalt eingerichteten juristischen Person haben. Da das Organisationsrecht der selbständigen Anstalten - anders als das Gesellschaftsrecht, das, unbeschadet der Gestaltungsmöglichkeiten, Leitungsaufgaben typologisch bestimmten Organen zuordnet - eine derartige Typologie der Aufgabenverteilung zu bestimmten Organen nicht kennt, muss diese Leitungsfunktion nicht notwendig mit der Geschäftsführung (und Vertretung) im gesellschaftsrechtlichen Sinn ident sein und bei einem einzigen Organ konzentriert sein. Es ist dies aber nicht ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996120207.X06

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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