RS Vwgh 1999/11/17 99/12/0272

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Veröffentlicht am 17.11.1999
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung

Norm

AHG 1949 §1;
GehG/Stmk 1974 §30a idF Stmk 1996/076;

Rechtssatz

Im Verfahren vor der Dienstbehörde kann mangels einer besoldungsrechtlichen Deckung kein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden (Hinweis E VwGH 14.6.1995, 95/12/0051). Ein vermögensrechtlicher Schaden, der dem Beamten seiner Auffassung nach durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung (Unterlassung) seines Dientgebers herbeigeführt wurde, wäre im Wege einer Amtshaftungsklage geltend zu machen (Hinweis E VwGH 14.9.1994, 91/12/0066). Zur Frage der Amtshaftung wird weiters insbesondere auf die Entscheidungen des OGH 5.4.1961, 1 Ob 104/61, 12.9.1962, 1 Ob 190/62, und jüngst 27.8.1999, 1 Ob 17/99b, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120272.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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