Index
L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AHG 1949 §1;Rechtssatz
Im Verfahren vor der Dienstbehörde kann mangels einer besoldungsrechtlichen Deckung kein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden (Hinweis E VwGH 14.6.1995, 95/12/0051). Ein vermögensrechtlicher Schaden, der dem Beamten seiner Auffassung nach durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung (Unterlassung) seines Dientgebers herbeigeführt wurde, wäre im Wege einer Amtshaftungsklage geltend zu machen (Hinweis E VwGH 14.9.1994, 91/12/0066). Zur Frage der Amtshaftung wird weiters insbesondere auf die Entscheidungen des OGH 5.4.1961, 1 Ob 104/61, 12.9.1962, 1 Ob 190/62, und jüngst 27.8.1999, 1 Ob 17/99b, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120272.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014