RS Vwgh 1999/11/17 99/12/0276

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1999
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §78a;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Feststellung der Unrechtmäßigkeit behördlichen Handelns, wenn die Auswirkung dessen durch Zeitablauf überholt ist, wird insbesondere dann durch den VwGH für geboten erachtet, wenn ein solcher Abspruch im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse des Beamten gelegen ist und eine Klärung für die Zukunft bringt (Hinweis Erkenntnis 16.Oktober 1989, 88/12/0183).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120276.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten