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20/02 FamilienrechtNorm
AußStrG §224 idF 1978/280;Rechtssatz
Die Gestaltungswirkung eines gerichtlichen Scheidungsurteiles bzw Scheidungsbeschlusses tritt gegen alle von ihr betroffenen Personen im selben Zeitpunkt ein, dh mit dem Zeitpunkt der letzten Zustellung an eine Verfahrenspartei. Der (wirksamen) Zustellung des Scheidungsbeschlusses allein an den früheren Ehegatten des Beamten kommt nicht die Bedeutung zu, dass die Gestaltungswirkung des Scheidungsbeschlusses ihm gegenüber eingetreten wäre.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120199.X02Im RIS seit
12.06.2001