RS Vwgh 1999/11/17 99/12/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1999
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Index

20/02 Familienrecht
22/02 Zivilprozessordnung
22/03 Außerstreitverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AußStrG §224 idF 1978/280;
AußStrG §224 idF 1999/I/125 impl;
AVG §68 Abs1;
EheG §46;
EheG §55a;
EheRÄG 1999 Art3 Z2 impl;
PG 1965 §1 Abs6;
PG 1965 §19;
ZPO §411 Abs1;
ZPO §416 Abs1;

Rechtssatz

Die Gestaltungswirkung eines gerichtlichen Scheidungsurteiles bzw Scheidungsbeschlusses tritt gegen alle von ihr betroffenen Personen im selben Zeitpunkt ein, dh mit dem Zeitpunkt der letzten Zustellung an eine Verfahrenspartei. Der (wirksamen) Zustellung des Scheidungsbeschlusses allein an den früheren Ehegatten des Beamten kommt nicht die Bedeutung zu, dass die Gestaltungswirkung des Scheidungsbeschlusses ihm gegenüber eingetreten wäre.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120199.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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