RS Vwgh 1999/11/17 97/08/0019

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Veröffentlicht am 17.11.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1091;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §33 Abs2;
AlVG 1977 §38;
VwRallg;

Rechtssatz

Findet sich für den Abschluss einer Vereinbarung kein anderer wirtschaftlicher Zweck, als einen höheren Bezug an Notstandshilfe sicherzustellen (Verpachtung der Liegenschaft des Notstandshilfeempfängers an dessen Kinder, um die gegenüber den Pachteinnahmen höheren Mieteinnahmen auf die Kinder zu verschieben), so ist eine solche Vereinbarung notstandshilferechtlich unbeachtlich (Hinweis E 23.1.1996, 95/08/0163).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080019.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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