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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1091;Rechtssatz
Findet sich für den Abschluss einer Vereinbarung kein anderer wirtschaftlicher Zweck, als einen höheren Bezug an Notstandshilfe sicherzustellen (Verpachtung der Liegenschaft des Notstandshilfeempfängers an dessen Kinder, um die gegenüber den Pachteinnahmen höheren Mieteinnahmen auf die Kinder zu verschieben), so ist eine solche Vereinbarung notstandshilferechtlich unbeachtlich (Hinweis E 23.1.1996, 95/08/0163).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080019.X01Im RIS seit
18.10.2001