RS Vwgh 1999/11/17 94/08/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
EFZG §2 Abs1;
EFZG §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/21 89/08/0125 1

Stammrechtssatz

Da es sich bei der fahrlässigen Herbeiführung der Arbeitsunfähigkeit um ein den Entgeltfortzahlungsanspruch vernichtendes Sachverhaltselement handelt, trifft die (im materiellen Sinn verstandene) Beweislast die Behörde; dies bedeutet, daß offenbleibende oder ungeklärte Umstände in diesem Zusammenhang nicht zum Nachteil des Dienstnehmers (bzw im Rückerstattungsverfahren des bfr Dienstgebers) ausschlagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994080159.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten