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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z3Leitsatz
Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde; Kostenzuspruch an die beteiligte Partei.Rechtssatz
Gemäß §88 VfGG kann der beschwerdeführenden Gesellschaft, die die Beschwerde vor der mündlichen Verhandlung zurückzieht, auf Antrag der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt werden. Die mitbeteiligte Partei wäre bei Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde in ihrer Eigenschaft als Zulassungsinhaberin (zur Veranstaltung eines lokalen Hörfunkprogrammes - Regionalradio) in ihren Rechten betroffen gewesen. Die Erstattung einer Äußerung war sohin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
(Ebenso: B145/98 und B150/98, beide B v 29.02.00; B192/98 und B221/98, beide B v 29.02.00: Kostenzuspruch nach Einstellung am 04.10.99).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Beteiligter, VfGH / Kosten, VfGH / ZurücknahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B139.1998Dokumentnummer
JFR_09999771_98B00139_01