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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass der Bundesminister für Inneres mit seinem Bescheid implizit auch für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum rechtskräftig ausgesprochen hat, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling nach dem AsylG 1968 ist, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, welche praktische Bedeutung die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Antragstellung auf Zuerkennung einer Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Wr SHG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum für den Beschwerdeführer noch haben sollte: Da für den Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofes in der vorliegenden Beschwerdesache besteht, war daher die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (mit ausführlichen Erläuterungen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080124.X01Im RIS seit
13.07.2001