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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BezügeG 1972 §38 litf;Rechtssatz
Bei der Frage, ob der ORF (die Anstaltsqualität unterstellt) VON
ORGANEN EINER GEBIETSKÖRPERSCHAFT ODER VON PERSONEN
(PERSONENGEMEINSCHAFTEN) VERWALTET WIRD, DIE HIEZU VON ORGANEN
DIESER KÖRPERSCHAFT BESTELLT SIND, kommt es nicht darauf an, mit wessen Mitteln die genannten juristischen Personen wirtschaften (gebaren). Ausschlaggebend ist vielmehr - wie Hengstschläger, Der Rechnungshof, Seite 192 ff, zu den diesbezüglichen Bestimmungen des 05ten Hauptstückes des B-VG und des RHG, die die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes umschreiben, zutreffend hervorgehoben hat - ein SPEZIELLES NAHEVERHÄLTNIS der genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts (hier: Anstalt) zur (jeweils kontrollpflichtigen) (nach dem BezügeG 1972 mangels einer diesbezüglichen Einschränkung zu einer der kontrollpflichtigen) Gebietskörperschaft, das sich in deren ORGANISATORISCHER EINBINDUNG (organisatorischer Verknüpfung) in diese (mit dieser) Gebietskörperschaft(en) äußert. Dieser organisatorische Einfluss kann ein unmittelbarer (01ter Tatbestand = Verwaltung der betreffenden juristischen Person öffentlichen Rechts durch Organe der Gebietskörperschaft selbst) oder ein mittelbarer (02ter Tatbestand = Bestellung des verwaltenden Organes dieser juristischen Person öffentlichen Rechts durch eine Gebietskörperschaft) sein. Der unmittelbare organisatorische Einfluss nach dem 01ten Tatbestand scheidet im Beschwerdefall von vornherein aus, weil der ORF nicht von Organen einer Gebietskörperschaft, sondern von eigenen Organen (einschließlich eigener Dienstnehmer) verwaltet wird. Zu prüfen ist daher im Beschwerdefall nur, ob der 02te Tatbestand (mittelbarer organisatorischer Einfluss im Sinn des § 38 lit f BezügeG 1972) vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996120207.X05Im RIS seit
21.02.2002