Index
20/02 FamilienrechtNorm
AußStrG §224 idF 1978/280;Rechtssatz
§ 224 Abs 1 AußStrG, der die Frage regelt, bis wann ein Ehegatte den Scheidungsantrag nach § 55a EheG zurücknehmen kann und welche Folgen dies für das Scheidungsverfahren hat, stellt auf die formelle Rechtskraft iSd § 411 Abs 1 ZPO ab. Hingegen knüpft § 224 Abs 2 zweiter Satz AußStrG, der die Bedeutung des Versterbens eines Ehegatten vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses regelt, an der materiellen Rechtskraft iSd § 416 Abs 1 ZPO bzw der damit verbundenen Gestaltungswirkung an. Dies bedeutet, dass die Rücknahme eines Antrages nach § 55a EheG nur bis zur Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichtes möglich ist. Darin erschöpft sich aber die Wirkung des Rechtsmittelverzichtes. Die Auflösung der Ehe iSd § 46 EheG tritt dagegen erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses nach § 55a EheG an beide Antragsteller ein, dh die mündliche Verkündung des Scheidungsbeschlusses und ein nachfolgender Rechtsmittelverzicht allein führen noch nicht die Auflösung der Ehe durch Scheidung herbei (hier: Die erst am 1.Jänner 2000 in Kraft tretende Novelle des § 224 Abs 1 und 2 AußStrG durch das EheRÄG 1999 hat nach den EB zur RV lediglich eine Klarstellung iSd vorherrschenden Auslegung dieser Bestimmungen gebracht. Aus dieser Novelle kann daher unbeschadet des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens kein Umkehrschluss für die derzeit geltende Rechtslage gezogen werden).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120199.X01Im RIS seit
12.06.2001