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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BezügeG 1972 §38 litf;Rechtssatz
Zur Gewinnung des Anstaltsbegriffes nach § 38 lit f BezügeG 1972 sind Erkenntnisse zum Anstaltsbegriff nach dem 05ten Hauptstück des B-VG heranzuziehen, und zwar insbesondere die in Meinungsverschiedenheiten nach Art 126a B-VG zur Vorarlberger Landes-Feuerversicherungs-Anstalt (VfSlg 3296/1957) und zur Salzburger Landes-Brandschaden-Versicherungs-Anstalt (VfSlg 3552/1959) ergangenen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, in denen eine Abgrenzung zwischen Anstalten und Unternehmungen vorgenommen und die beiden genannten Einrichtungen zu den (öffentlichen) Unternehmungen gezählt wurden. Für den Anstaltsbegriff ist demnach ein Bestand an Mitteln persönlicher und sachlicher Art wesentlich, der für Dauer bestimmt ist, dem durch den Einsatz der Mittel verfolgten Zweck der öffentlichen Verwaltung zu dienen. Die Anstalt ist nach der sachlichen Seite hin ein zweckgebundenes Verwaltungsvermögen, das durch das Vorherrschen nach außen hin sichtbarer TECHNISCHER EINRICHTUNGEN (zB Krankenhaus mit medizinischen Einrichtungen) charakterisiert wird und das als solches aus sich heraus die Eignung besitzen muss, bestimmte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zu erfüllen. Die Sachwerte müssen außerdem die Eignung besitzen, der Benützung durch individuell noch nicht erfassbare Personen (Destinatare) zu dienen (hier konnte die Klärung der Frage, ob der ORF eine Anstalt im Sinn des § 38 lit f BezügeG 1972 ist, dahinstehen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996120207.X04Im RIS seit
21.02.2002