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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §78a;Rechtssatz
Wie im Vorerkenntnis vom 16.Dezember 1998, 97/12/0036, ausgeführt wurde, ist die Frage, ob und in welchem Ausmaß eine Dienstfreistellung (als Gemeinderat) konkret zu gewähren ist, aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist insbesondere auf die dienstliche Verwendung des Beamten in Verbindung mit den Erfordernissen des Dienstes, aber auch auf die zeitliche Inanspruchnahme des Beamten (hier) als Gemeinderat Bedacht zu nehmen. Eine solche - hypothetische - Beurteilung für die Zukunft kann aber hier nicht erfolgen, weil weder klar ist, welche zeitliche Inanspruchnahme des Beschwerdeführers im Falle seiner hypothetischen Wiederwahl als Gemeinderat verbunden wäre (kommt es dabei doch auch auf die näheren Umstände, wie Funktionen in Ausschüssen, uam, an), noch auch schon jetzt Klarheit über die Art seiner dienstlichen Verwendung und die damit verbundene zeitliche Fixierung seiner Dienste gegeben ist (was insbesondere deshalb von Bedeutung ist, weil der Beschwerdeführer einen besonderen Dienstplan hatte; siehe die Darstellung im Vorerkenntnis vom 16. Dezember 1998). Demnach folgt zusammenfassend zum einen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid gar nicht mehr in Rechten verletzt sein kann, zum anderen, dass er eine geradezu unmögliche (und daher unzulässige) Klarstellung, für die Zukunft begehrt. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120276.X02Im RIS seit
02.07.2001