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20/02 FamilienrechtNorm
AußStrG §224 idF 1978/280;Rechtssatz
Ein abgegebener Rechtsmittelverzicht allein umfasst noch nicht einen Verzicht auf Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eines Gerichtsbeschlusses nach § 55a EheG. Es kann daher die Frage auf sich beruhen, ob ein solcher Verzicht auf Zustellung von (solchen) Beschlüssen nach dem AußStrG überhaupt zulässig wäre.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120199.X03Im RIS seit
12.06.2001