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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §101;Rechtssatz
Das Verfahren nach § 101 ASVG ist ein vom (weiteren) Rentenverfahren zu unterscheidendes Verfahren. Wird im Spruch eines Bescheides nach § 101 ASVG nur ausgesprochen, dass in der Leistungssache selbst nach § 101 ASVG vorzugehen ist, dann sind die Gründe, welche diesem Bescheid beigegeben sind, für den Versicherungsträger nur insoweit bindend, als die Tatsache des Irrtums oder Versehens feststeht, sowie, dass sich dieser Irrtum oder dieses Versehen ab Leistungsbeginn des richtigzustellenden Verfahrens zum Nachteil der Partei in dem in der Begründung beschriebenen Sinne ausgewirkt haben. Soweit der Irrtum sich nur auf die Leistungshöhe ausgewirkt hat, ist damit zwar bindend ausgesprochen, dass die seinerzeitige Leistung aus den im Bescheid genannten Gründen zu niedrig gewesen ist und daher zu erhöhen ist. In welchem Umfang eine Erhöhung schlussendlich einzutreten hat, bleibt - auf Grund der vom Verfassungsgerichtshof in seinem E 25.6.1994, K I-5/93 beschriebenen Aufgabenteilung zwischen den Verwaltungsbehörden und den Gerichten in Verfahren dieser Art - dem neuen Leistungsbescheid vorbehalten (hier: die angefochtene Entscheidung bindet daher nur insoweit den bf Versicherungsträger bei Erlassung eines neuen Rentenbescheides, als ihm darin eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage bindend auferlegt wird, mit anderen Worten als die Feststellungen und die Rechtsauffassung der belangten Behörde nicht weggedacht werden können, ohne dass nicht auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 ASVG in Frage stünde; der bf Versicherungsträger ist hingegen im fortgesetzten Leistungsverfahren nicht auch an die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene Rechtsauffassung der belangten Behörde gebunden, insoweit sie nicht notwendige Grundlage ihres Bescheides ist).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999080110.X03Im RIS seit
27.08.2001