RS Vwgh 1999/11/17 99/12/0272

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Veröffentlicht am 17.11.1999
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L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1;
GehG/Stmk 1974 §30a idF Stmk 1996/076;

Rechtssatz

Die Besoldung der STAATSANGESTELLTEN richtet nicht nach den privatrechtlichen Grundsätzen über die Angemessenheit der Entlohnung (Hinweis Verfassungsgerichtshof, Slg Nr 493). Der Gesetzgeber ist durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten. Schon gar nicht ist er dazu gezwungen, hiefür eine bestimmte Nebengebühr vorzusehen. Das Sachlichkeitsgebot erfordert lediglich, das System des Dienstrechtes, Besoldungsrechtes und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen im angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (Hinweis VfSlg 9607/1983, 11193/1986, 11288/1987, 12154/1989).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120272.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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