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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Die Besoldung der STAATSANGESTELLTEN richtet nicht nach den privatrechtlichen Grundsätzen über die Angemessenheit der Entlohnung (Hinweis Verfassungsgerichtshof, Slg Nr 493). Der Gesetzgeber ist durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten. Schon gar nicht ist er dazu gezwungen, hiefür eine bestimmte Nebengebühr vorzusehen. Das Sachlichkeitsgebot erfordert lediglich, das System des Dienstrechtes, Besoldungsrechtes und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen im angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (Hinweis VfSlg 9607/1983, 11193/1986, 11288/1987, 12154/1989).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120272.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014