RS Vwgh 1999/11/17 96/08/0060

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Veröffentlicht am 17.11.1999
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §115 Abs3;

Rechtssatz

§ 115 Abs 3 GSVG dient lediglich dazu, Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen (Hinweis E 31.3.1989, 88/08/0298). In diesem Sinne ist unter dem in der Rechtsprechung geprägten Begriff Lücken im Versicherungsverlauf nur das Fehlen einer geringfügigen Versicherungszeit zu verstehen, wobei die Beurteilung eines solchen Zeitraumes als Versicherungslücke von der Relation dieses Zeitraumes zu den übrigen Zeiten (Wartezeiten, Deckungszeiten) abhängt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996080060.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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