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20/02 FamilienrechtNorm
AußStrG §224 idF 1978/280;Rechtssatz
Weist die vom Gericht erteilte Rechtskraftbestätigung auf einem Beschluss über eine einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG keine äußeren Mängel auf, dann kann die Pensions-Dienstbehörde in ihrem Verfahren bei der von ihr zu klärenden Frage des Zeitpunkts des Eintrittes der (formellen und/oder materiellen) Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses des Gerichtes, deren Lösung von der Verbindlichkeit des die Rechtskraftbestätigung tragenden Hoheitsaktes des Gerichtes abhängt, zunächst vom Zutreffen der bezeugten Tatsache ausgehen. Wird die Gesetzmäßigkeit oder Richtigkeit der Rechtskraftbestätigung im Verfahren vor der Pensions-Dienstbehörde bestritten, dann hat letztere diese Frage gemäß § 38 AVG grundsätzlich selbst zu beurteilen. Die endgültige im strittigen Fall zu treffende normative Entscheidung hat freilich jene Behörde zu treffen, die den strittigen Hoheitsakt erlassen hat. Liegt eine normative rechtskräftige Entscheidung zu dieser Frage vor, sind alle anderen Behörden für ihre Verfahren daran gebunden. Davon abweichende frühere Beurteilungen der Vorfrage durch die Verwaltungsbehörde haben im Anwendungsbereich des AVG unter den Voraussetzungen des § 69 Abs1 Z 3 AVG zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120199.X05Im RIS seit
12.06.2001