RS Vwgh 1999/11/17 99/12/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1999
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Index

20/02 Familienrecht
22/02 Zivilprozessordnung
22/03 Außerstreitverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AußStrG §224 idF 1978/280;
AußStrG §224 idF 1999/I/125 impl;
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z3;
DVG 1984 §1;
EheG §46;
EheG §55a;
EheRÄG 1999 Art3 Z2 impl;
ZPO §292;
ZPO §411 Abs1;
ZPO §416 Abs1;

Rechtssatz

Weist die vom Gericht erteilte Rechtskraftbestätigung auf einem Beschluss über eine einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG keine äußeren Mängel auf, dann kann die Pensions-Dienstbehörde in ihrem Verfahren bei der von ihr zu klärenden Frage des Zeitpunkts des Eintrittes der (formellen und/oder materiellen) Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses des Gerichtes, deren Lösung von der Verbindlichkeit des die Rechtskraftbestätigung tragenden Hoheitsaktes des Gerichtes abhängt, zunächst vom Zutreffen der bezeugten Tatsache ausgehen. Wird die Gesetzmäßigkeit oder Richtigkeit der Rechtskraftbestätigung im Verfahren vor der Pensions-Dienstbehörde bestritten, dann hat letztere diese Frage gemäß § 38 AVG grundsätzlich selbst zu beurteilen. Die endgültige im strittigen Fall zu treffende normative Entscheidung hat freilich jene Behörde zu treffen, die den strittigen Hoheitsakt erlassen hat. Liegt eine normative rechtskräftige Entscheidung zu dieser Frage vor, sind alle anderen Behörden für ihre Verfahren daran gebunden. Davon abweichende frühere Beurteilungen der Vorfrage durch die Verwaltungsbehörde haben im Anwendungsbereich des AVG unter den Voraussetzungen des § 69 Abs1 Z 3 AVG zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120199.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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