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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
DienstrechtsG Krnt 1994 §250 Abs1 litc;Rechtssatz
Ausgehend davon, dass an die Stelle des zivilrechtlichen Anspruches der bf Witwe gegen ihren verstorbenen Gatten, der Kärntner Landesbeamter war, ein gegen das Land Kärnten gerichteter öffentlich-rechtlicher Anspruch getreten ist (siehe diesbezüglich zur vergleichbaren Bundesrechtslage auch das E 27.10.1999, 99/12/0203), ist klar, dass es sich nicht um den Eintritt in ein Versorgungsverhältnis gehandelt hat, sondern ein rechtlich selbständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Versorgung geschaffen worden ist, der dem Grunde nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen folgend zu beurteilen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120184.X02Im RIS seit
12.06.2001