RS Vwgh 1999/11/17 99/12/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
BKUVG §101 Abs1;
DVG 1984 §1;
PG 1965 §4 Abs4 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/09/29 99/12/0132 5 (hier: die belangte Behörde hat hinsichtlich des Wortes GEBÜHREN jede Auseinandersetzung mit der vom bf Beamten relevierten Frage des Vorliegens einer allfälligen Berufskrankheit unterlassen)

Stammrechtssatz

Bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung der nach dem BKUVG zuständigen Behörden (Gerichte) ist die Gebührlichkeit einer Versehrtenrente durch die Pensions-Dienstbehörde als Vorfrage nach § 4 Abs 4 Z 2 PG selbständig zu beurteilen oder es ist bei Vorliegen der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach § 38 AVG nach einer der beiden dort vorgesehenen Möglichkeiten vorzugehen. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Rentenbehörde vor, mit der über den Anspruch des Beamten auf Versehrtenrente abgesprochen wurde, und umfasst diese Entscheidung auch den für den für die Bemessung des Ruhegenusses gemäß § 4 PG maßgebenden Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung, ist die Pensions-Dienstbehörde in ihrem Verfahren daran gebunden und hat je nach dem Inhalt der Rentenentscheidung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der Gebührlichkeit einer Versehrtenrente nach § 4 Abs 4 Z 2 PG auszugehen, solange diese Bindungswirkung besteht (hier war das Leistungsstreitverfahren über den Verschlimmerungsantrag des Beamten nach Einstellung der Versehrtenrente noch anhängig, weshalb ohne weitere Feststellungen des Sachverhaltes nicht vom Nichtvorliegen der Gebührlichkeit einer Versehrtenrente ausgegangen werden kann).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120051.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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