RS Vwgh 1999/11/17 99/08/0144

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Veröffentlicht am 17.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litf impl;
AlVG 1977 §15 Abs1 Z5;
AVG §37;

Rechtssatz

Ob iSd § 15 Abs 1 Z 5 AlVG unter Ausbildung, durch die der Arbeitslose überwiegend in Anspruch genommen wurde, als Voraussetzung für eine Rahmenfristerstreckung auch Studienzeiten an einer Universität zu verstehen sind, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung: Das Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Inanspruchnahme durch die Ausbildung lässt - bezieht man es auf ein Universitätsstudium - nicht schon die bloße Inskription genügen, sondern erfordert vielmehr, dass das Studium tatsächlich in einem bestimmten Ausmaß ernsthaft betrieben wird (vgl auch § 12 Abs 3 lit f AlVG). Dies ist zu verneinen, wenn ein Studienzweig durch 14 Jahre lang ergebnislos inskribiert wurde, und die erste und einzige Prüfung (die nur aus dem Erwerb eines Übungsscheines bestanden hat) bereits 10 Jahre zurückliegt. Es wäre bei dieser Sachlage am Arbeitslosen gelegen, konkrete Behauptungen darüber aufzustellen, dass seine Arbeitskraft durch das Ausmaß des von ihm tatsächlich und im Hinblick auf die Absicht, Prüfungen abzulegen, auch ernsthaft wahrgenommenen Vorlesungsbetriebes und/oder durch die Prüfungsvorbereitung überwiegend beansprucht worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999080144.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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