RS Vwgh 1999/11/17 99/12/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1999
beobachten
merken

Index

20/02 Familienrecht
22/02 Zivilprozessordnung
22/03 Außerstreitverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AußStrG §224 idF 1978/280;
AußStrG §224 idF 1999/I/125 impl;
AVG §45 Abs2;
DVG 1984 §1;
EheG §46;
EheG §55a;
EheRÄG 1999 Art3 Z2 impl;
PG 1965 §1 Abs6;
PG 1965 §19;
ZPO §292;
ZPO §411 Abs1;
ZPO §416 Abs1;

Rechtssatz

Die Rechtskraftbestätigung ist ihrem Inhalt nach bloß eine von der Behörde (Gericht) bezeugte rechtserhebliche Tatsache, der auf Grund der Eigenschaft des bestätigenden Organes (einschließlich des Umstandes, dass das Organ, das das Urteil oder den Beschluss erlassen hat, auf den sich die Rechtskraftbestätigung bezieht, lege non distinguente durch ihre Erteilung nicht seine Amtsbefugnisse überschreitet) die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde nach § 292 Abs 1 ZPO (Hinweis OGH 31.Juli 1984, 3 Ob 552/84, 28.März 1996, 8 Ob 2016/96 w, und 15.Dezember 1997, 1 Ob 281/97 y ), der auch im (hier nach § 1 DVG 1984 gegebenen) Anwendungsbereich des AVG gilt, zukommt. Als solche macht sie (soweit sie keine äußeren Mängel aufweist - vgl dazu § 296 ZPO) den vollen Beweis der bezeugten (rechtserheblichen) Tatsache, dh sie begründet die Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit, die allerdings nach § 292 Abs 2 ZPO widerlegt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120199.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten