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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1324;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1999/06/01 94/08/0065 4(ohne Klammerausdruck nach dem letzten Satz; hier: Die Behauptung im angefochtenen Bescheid, der Arbeitnehmer habe als Nichtführerscheinbesitzer und Beifahrer nicht beurteilen können, inwieweit die Fahrtauglichkeit des Lenkers durch die Alkoholisierung beeinträchtigt war, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung)Stammrechtssatz
Die Erkennbarkeit einer die Fahrtüchtigkeit herabmindernden Alkoholisierung kann sich für den Fahrgast entweder aus dem sichtbaren Verhalten des Lenkers oder daraus ergeben, dass ihm die vom Lenker genossene Alkoholmenge (zB durch gemeinsames Zechen:
ZVR 1971/142; 1976/10; 1978/112; 1979/6; 1980/259; 1988/118; 1989, OLG Linz in ZVR 1984/335) bekannt war (ZVR 1987/89) oder wenn die Menge der Getränke auf eine Alkoholbeeinträchtigung schließen lässt (ZVR 1970/72). Dass der Fahrgast selbst alkoholisiert ist und daher zur Aufwendung der gebotenen Sorgfalt nicht in der Lage ist, kann ihn nicht entlasten (OLG Linz in ZVR 1984/335). Muss ein Fahrgast nach den Umständen in Betracht ziehen, in der Folge in einem von einem Zechgenossen gelenkten Auto mitgenommen zu werden, dann besteht für ihn Anlass, so weit klaren Kopf zu behalten, um zur gegebenen Zeit beurteilen zu können, ob dies im Hinblick auf den Alkoholkonsum des Lenkers ohne Gefahr geschehen könne (ZVR 1973/198; 1976/10; 1979/6; 1980/155; 1980/259; 1981/191; 1989/24; SZ 43/231). Nur wenn er in einem Zeitraum, in dem er sich dem seine Urteilsfähigkeit aufhebenden Alkoholkonsum hingibt, noch nicht in Betracht ziehen muss, in der Folge von einem zechenden Gasthausbesucher mitgenommen zu werden, kann ihm kein Vorwurf gemacht werden (ZVR 1973/198; 1975/46; 1981/191; 1984/233; hier:
der in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde angenommene, nahezu die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Rauschzustand des Arbeitnehmers konnte diesen daher nicht in jedem Fall entschuldigen; es wäre aber insbesonders zu prüfen gewesen, ob der Arbeitnehmer mit einer sonstigen Mitfahrgelegenheit oder dem Vorhandensein öffentlicher Verkehrsmittel hätte rechnen können und diese Möglichkeit unvorhergesehen weggefallen ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994080159.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009