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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidqualität der bekämpften ErledigungRechtssatz
Das Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 07.07.99 entspricht nicht der äußeren Form eines Bescheides, weil die formellen Voraussetzungen nach den §58 ff AVG fehlen. Die Erledigung bietet aber auch darüber hinaus keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Wille der Behörde auf Erlassung eines Bescheides gerichtet war. Hinzu kommt, dass die bekämpfte Erledigung - wollte man sie als Berufungsbescheid werten - von dem Organ erlassen worden wäre, dessen (Zurückweisungs)Bescheid mit eben dieser Berufung angefochten worden war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, Mitteilung, BelehrungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1431.1999Dokumentnummer
JFR_09999771_99B01431_01