RS Vfgh 2000/2/29 B1431/99

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Veröffentlicht am 29.02.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §58 ff

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidqualität der bekämpften Erledigung

Rechtssatz

Das Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 07.07.99 entspricht nicht der äußeren Form eines Bescheides, weil die formellen Voraussetzungen nach den §58 ff AVG fehlen. Die Erledigung bietet aber auch darüber hinaus keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Wille der Behörde auf Erlassung eines Bescheides gerichtet war. Hinzu kommt, dass die bekämpfte Erledigung - wollte man sie als Berufungsbescheid werten - von dem Organ erlassen worden wäre, dessen (Zurückweisungs)Bescheid mit eben dieser Berufung angefochten worden war.

Entscheidungstexte

  • B 1431/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.02.2000 B 1431/99

Schlagworte

Bescheidbegriff, Mitteilung, Belehrung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1431.1999

Dokumentnummer

JFR_09999771_99B01431_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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