RS Vwgh 1999/11/18 AW 99/03/0074

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Veröffentlicht am 18.11.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §111 Z5;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellung der Marktbeherrschung nach dem Telekommunikationsgesetz - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 33 Abs 4 iVm § 111 Z 5 TKG 1997 festgestellt, dass die Bf auf dem Markt für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines Mobilkommunikationsnetzes marktbeherrschend iSd TKG 1997 ist. Die Bf bringt in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen diesen Bescheid vor, eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, ohne dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre, würde ihre Position auf dem fraglichen Telekommunikationsmarkt bereits nachhaltig beeinträchtigt haben, und es wäre diese Veränderung ihrer Marktposition auf dem volatilen Mobilfunkmarkt auch nicht mehr reversibel. Dieses Vorbringen lässt allerdings konkrete, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben vermissen, die in nachvollziehbarer Weise eine auch nur annähernde Quantifizierung des ihr - für die Dauer des Beschwerdeverfahrens - drohenden Schadens ermöglichen würden. Insofern hat sie dem ihr obliegenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen (Hinweis B 28.9.1990, AW 90/14/0033, B 30.9.1987, AW 87/17/0059).

Schlagworte

InteressenabwägungDarlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtUnverhältnismäßiger NachteilBesondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:AW1999030074.A03

Im RIS seit

22.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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