RS Vwgh 1999/11/18 AW 99/03/0074

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Veröffentlicht am 18.11.1999
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §111 Z5;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellung der Marktbeherrschung nach dem Telekommunikationsgesetz - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 33 Abs 4 iVm § 111 Z 5 TKG 1997 festgestellt, dass die Bf auf dem Markt für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines Mobilkommunikationsnetzes marktbeherrschend iSd TKG 1997 ist. Da die Bf in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen diesen Bescheid nicht konkret dargelegt hat, dass ohne Aufschiebung - also ohne Ausschluss der Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides - für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil, und zwar trotz des besonderen öffentlichen Interesses am Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Funktionsschutz des TKG 1997 an einem chancengleichen und funktionierenden Wettbewerb am Telekommunikationsmarkt und am Schutz vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, entstünde, musste die Interessensabwägung daher zu Gunsten einer im öffentlichen Interesse gelegenen Aufrechterhaltung der normativen Wirkungen des angefochtenen Feststellungsbescheides ausschlagen. Ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch zwingende öffentliche Interessen entgegengestanden wären, konnte dahingestellt bleiben.

Schlagworte

InteressenabwägungDarlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtUnverhältnismäßiger NachteilBesondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:AW1999030074.A04

Im RIS seit

22.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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