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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
TKG 1997 §111 Z5;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Feststellung der Marktbeherrschung nach dem Telekommunikationsgesetz - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 33 Abs 4 iVm § 111 Z 5 TKG 1997 festgestellt, dass die Bf auf dem Markt für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines Mobilkommunikationsnetzes marktbeherrschend iSd TKG 1997 ist. Da die Bf in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen diesen Bescheid nicht konkret dargelegt hat, dass ohne Aufschiebung - also ohne Ausschluss der Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides - für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil, und zwar trotz des besonderen öffentlichen Interesses am Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Funktionsschutz des TKG 1997 an einem chancengleichen und funktionierenden Wettbewerb am Telekommunikationsmarkt und am Schutz vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, entstünde, musste die Interessensabwägung daher zu Gunsten einer im öffentlichen Interesse gelegenen Aufrechterhaltung der normativen Wirkungen des angefochtenen Feststellungsbescheides ausschlagen. Ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch zwingende öffentliche Interessen entgegengestanden wären, konnte dahingestellt bleiben.
Schlagworte
InteressenabwägungDarlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtUnverhältnismäßiger NachteilBesondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:AW1999030074.A04Im RIS seit
22.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.05.2011