RS Vwgh 1999/11/19 AW 99/08/0048

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Veröffentlicht am 19.11.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
EO §294;
EO §42;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 96/08/0064 B 4. März 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Stattgebung - Haftung für Beitragsschuldigkeiten gemäß § 67 Abs 10 ASVG - Ein tatsächlich nicht wieder gutzumachender Schaden des Beschwerdeführers ist dann zu befürchten, wenn es im Verlauf des weiteren Fortganges des eingeleiteten Fahrnisexekutionsverfahrens zu einer Versteigerung von Fahrnissen und damit zu endgültigen Vermögensverlusten des Beschwerdeführers kommt. Da bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die gerichtliche Exekution nicht eingestellt, sondern nur aufgeschoben wird, ist auch ein Verlust erworbener Pfandrechte der mitbeteiligten Partei nicht zu befürchten.

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:AW1999080048.A03

Im RIS seit

22.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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