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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
AVG §69 Abs1 Z3Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrags in einem Verfahren betreffend die Versetzung eines Beamten; keine Bindung an die Entscheidung im Disziplinarverfahren hinsichtlich eines Absehens von der Verhängung einer DisziplinarstrafeRechtssatz
Keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides (insbesondere §69 Abs1 Z3 AVG).
Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass sie in jenen Fällen, in denen die Versetzung eines Beamten nicht auf §38 Abs3 Z4 BDG 1979, sondern auf ein anderes, den in §38 Abs3 BDG 1979 bloß demonstrativ aufgezählten Gründen nicht zuordenbares wichtiges dienstliches Interesse gestützt wird, nicht an die Entscheidung der Disziplinar(ober)kommission gebunden sei, ist jedenfalls vertretbar. Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass eine solche Bindungswirkung - vom Fall des §38 Abs3 Z4 BDG 1979 abgesehen - auch insofern nicht zu rechtfertigen wäre, als ein Versetzungsverfahren andere Ziele verfolgt und Interessen schützt als ein Disziplinarverfahren.
Im Übrigen wie E v 29.02.00, B1422/98.
Schlagworte
Bindung (der Verwaltungsbehörden an Bescheide), Dienstrecht, Disziplinarrecht, Versetzung, Verwaltungsverfahren, WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1543.1999Dokumentnummer
JFR_09999771_99B01543_01