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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer Berufung gegen einen von der unzuständigen Behörde erlassenen Bescheid; Urschrift lediglich von zwei Beisitzern unterfertigt; keine Zurechnung des erstinstanzlichen Bescheides an die paritätische Schiedskommission aufgrund Genehmigung lediglich durch den Vorsitzenden; keine Zuständigkeit des Vorsitzenden zur Erlassung eines solchen BescheidesRechtssatz
Da die Entscheidungen der paritätischen Schiedskommission mit Mehrheit getroffen werden, sind zur Erzielung eines Mehrheitsbeschlusses jedenfalls zumindest drei Mitglieder erforderlich, sodaß von einer Genehmigung dann jedenfalls nicht gesprochen werden kann, wenn - wie hier - weniger als drei Mitglieder (nämlich nur die beiden Beisitzer der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter) die Urschrift unterfertigt haben.
Von der Frage der Genehmigung ist jene der Ausfertigung des Bescheides zu unterscheiden:
Da die Ausfertigung ihrem äußeren Anschein nach den Kriterien eines normativen Abspruchs über Rechte des Beschwerdeführers in Form eines Bescheides entsprach, lag zwar ein erstinstanzlicher Bescheid vor, dieser konnte jedoch, da er seinem - der Aktenlage entsprechenden - erkennbaren Inhalt nach nur vom Vorsitzenden der paritätischen Schiedskommission, nicht aber auch von den anderen Mitgliedern der Kommission genehmigt worden war, nicht der paritätischen Schiedskommission zugerechnet werden. Es handelt sich vielmehr um eine bescheidmäßige Erledigung des Vorsitzenden der paritätischen Schiedskommission, zu welcher dieser aber kraft ausdrücklicher positivrechtlicher Anordnung (allein) nicht zuständig gewesen ist.
Diese Unzuständigkeit hätte die belangte Behörde wahrnehmen und demgemäß den erstinstanzlichen Bescheid gem. §66 Abs4 AVG beheben müssen.
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, Bescheidbegriff, Bescheid, Unterschrift, Zurechnung, Sozialversicherung, ÄrzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B546.1998Dokumentnummer
JFR_09999771_98B00546_01