RS Vfgh 2000/2/29 B546/98

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Veröffentlicht am 29.02.2000
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art83 Abs2
ASVG §347 Abs4
AVG §18 Abs2
AVG §66 Abs4
Schiedskommissionsverordnung, BGBl 128/1991

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer Berufung gegen einen von der unzuständigen Behörde erlassenen Bescheid; Urschrift lediglich von zwei Beisitzern unterfertigt; keine Zurechnung des erstinstanzlichen Bescheides an die paritätische Schiedskommission aufgrund Genehmigung lediglich durch den Vorsitzenden; keine Zuständigkeit des Vorsitzenden zur Erlassung eines solchen Bescheides

Rechtssatz

Da die Entscheidungen der paritätischen Schiedskommission mit Mehrheit getroffen werden, sind zur Erzielung eines Mehrheitsbeschlusses jedenfalls zumindest drei Mitglieder erforderlich, sodaß von einer Genehmigung dann jedenfalls nicht gesprochen werden kann, wenn - wie hier - weniger als drei Mitglieder (nämlich nur die beiden Beisitzer der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter) die Urschrift unterfertigt haben.

Von der Frage der Genehmigung ist jene der Ausfertigung des Bescheides zu unterscheiden:

Da die Ausfertigung ihrem äußeren Anschein nach den Kriterien eines normativen Abspruchs über Rechte des Beschwerdeführers in Form eines Bescheides entsprach, lag zwar ein erstinstanzlicher Bescheid vor, dieser konnte jedoch, da er seinem - der Aktenlage entsprechenden - erkennbaren Inhalt nach nur vom Vorsitzenden der paritätischen Schiedskommission, nicht aber auch von den anderen Mitgliedern der Kommission genehmigt worden war, nicht der paritätischen Schiedskommission zugerechnet werden. Es handelt sich vielmehr um eine bescheidmäßige Erledigung des Vorsitzenden der paritätischen Schiedskommission, zu welcher dieser aber kraft ausdrücklicher positivrechtlicher Anordnung (allein) nicht zuständig gewesen ist.

Diese Unzuständigkeit hätte die belangte Behörde wahrnehmen und demgemäß den erstinstanzlichen Bescheid gem. §66 Abs4 AVG beheben müssen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Bescheidbegriff, Bescheid, Unterschrift, Zurechnung, Sozialversicherung, Ärzte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B546.1998

Dokumentnummer

JFR_09999771_98B00546_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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