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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde eines Notars im Ruhestand gegen einen Bescheid einer Notariatskammer betreffend eine Unterstützungsleistung mangels Erschöpfung des Instanzenzuges; Anrufung des Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes in der Notariatsordnung vorgesehenSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Beschwerdeführer ist mit 1. Februar 1998 als Notar in den Ruhestand getreten.
2. Mit Bescheid der Notariatskammer für Steiermark vom 22. Juni 1999 wurde dem Beschwerdeführer eine (einmalige) Unterstützungsleistung in Höhe von ATS 150.000,-- zuerkannt.
Am 20. Oktober 2004 erließ die Notariatskammer für Steiermark einen weiteren - ua. auf §134 Abs2 der Notariatsordnung gestützten - Bescheid mit folgendem Spruch:
"Aufgrund Ihrer Anträge vom 19.8.1998 und vom 20.4.2004 wird festgestellt, dass Ihnen anlässlich Ihres Übertrittes in den Ruhestand am 1.2.1998 aus der Unterstützungseinrichtung der in der Österreichischen Notariatskammer vereinten Notariatskammern eine Unterstützungsleistung in Höhe von ATS 18.517,54 (dies entspricht in Euro und auf Zehntelstelle gerundet € 1.345,72) gebührt.
Weiters wird festgestellt, dass die einzubehaltenden Beitragsrückstände ATS 131.482,46 (dies entspricht in Euro und auf Zehntelstelle gerundet € 9.555,20) betragen."
In der "Rechtsmittelbelehrung" dieses Bescheides heißt es, gegen diesen Bescheid sei ein "ordentliches Rechtsmittel" nicht zulässig; es könne jedoch Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, worin ausschließlich die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich des Statuts des Solidaritätsfonds der Österreichischen Notariatskammer, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
Die belangte Notariatskammer erstattete (durch einen Rechtsanwalt) eine Gegenschrift; darin wird der angefochtene Bescheid verteidigt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
4. Gemäß Art144 Abs1 letzter Satz B-VG kann eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges (sofern ein solcher in Betracht kommt) erhoben werden.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor:
Wie sich nämlich aus §138 Abs1 Z1 der Notariatsordnung ergibt, sind (sofern - wie vorliegend - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist) "die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) mittels Berufung (Beschwerde) anfechtbar", und zwar "Bescheide der Notariatskammer und ihres Präsidenten" beim Präsidenten des örtlich zuständigen Oberlandesgerichtes (vgl. dazu etwa VfSlg. 8478/1979). Gegen den angefochtenen Bescheid stand daher - entgegen der unrichtigen "Rechtsmittelbelehrung" - der Rechtszug an den Präsidenten des örtlich zuständigen Oberlandesgerichtes offen.
Da der Beschwerdeführer den Instanzenzug somit nicht ausgeschöpft hat, war die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita VfGG).
5. Der belangten Notariatskammer waren für den nicht abverlangten Schriftsatz Kosten nicht zuzusprechen.
6. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Bescheid Rechtsmittelbelehrung, Notare, VfGH / InstanzenzugserschöpfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B1502.2004Dokumentnummer
JFT_09949393_04B01502_00