Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
TKG 1997 §111 Z5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 99/03/0074 B 18. November 1999 RS 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Feststellung der Marktbeherrschung nach dem Telekommunikationsgesetz - Der angefochtene Bescheid, mit dem gemäß § 33 Abs 4 iVm § 111 Z 5 TKG 1997 festgestellt wurde, dass die Bf auf dem Markt für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines Mobilkommunikationsnetzes marktbeherrschend iSd TKG 1997 ist, ist einem mittelbaren Vollzug zugänglich, da er insofern bindende Wirkung für nachfolgende Verfahren entfaltet, als in diesen Verfahren in Anbetracht des bekämpften Feststellungsbescheides die Frage der Marktbeherrschung der Bf durch die belangte Behörde nicht mehr selbstständig beurteilt werden muss.
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:AW1999030076.A01Im RIS seit
21.11.2000