RS Vwgh 1999/11/22 94/17/0181

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Veröffentlicht am 22.11.1999
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
B-VG Art119a Abs5;
GdO OÖ 1990 §102;

Rechtssatz

Da im Vorstellungsverfahren nach der OÖ GdO kein Neuerungsverbot besteht (Hinweis E 15.5.1994, 93/17/0348), wäre die Vorstellungsbehörde gehalten gewesen, sich mit dem Vorbringen des Abgabepflichtigen entsprechend auseinanderzusetzen - dies allenfalls nach Durchführung ergänzender eigener Ermittlungen, wenn sie nicht den Gemeindeabgabenbehörden die erforderlichen Ermittlungen hätte auftragen wollen (Hinweis E 15.5.1994, 93/17/0348).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994170181.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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