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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §37;Rechtssatz
Da im Vorstellungsverfahren nach der OÖ GdO kein Neuerungsverbot besteht (Hinweis E 15.5.1994, 93/17/0348), wäre die Vorstellungsbehörde gehalten gewesen, sich mit dem Vorbringen des Abgabepflichtigen entsprechend auseinanderzusetzen - dies allenfalls nach Durchführung ergänzender eigener Ermittlungen, wenn sie nicht den Gemeindeabgabenbehörden die erforderlichen Ermittlungen hätte auftragen wollen (Hinweis E 15.5.1994, 93/17/0348).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994170181.X02Im RIS seit
20.11.2000