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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140;Rechtssatz
Während vor der Jahresmitte 1988 in § 5 Abs 1 Z 1 MOG nur sehr allgemein bzw global von der Gewährung von Verarbeitungszuschüssen die Rede war, gab der ab 1.7.1988 in Geltung gesetzte § 5 Abs 1 Z 1 MOG idF BGBl Nr 1988/330 eine Reihe von sehr präzisen Vorgaben, unter anderem die Zielsetzung der Sicherung strukturverbessernder Investitionen. Bedenken gegen die anzuwendende gesetzliche Regelung idF der MOGNov 1988 wurden nicht geltend gemacht und sind auch beim VwGH aus Anlass dieses Beschwerdefalles und vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH zu den Vorläuferbestimmungen der angewendeten Gesetzesnorm (VfSlg 7789/1976) nicht entstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1993170278.X01Im RIS seit
11.07.2001