RS Vwgh 1999/11/22 97/17/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1999
beobachten
merken

Index

L37102 Motorbootabgabe Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
94/01 Schiffsverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1;
MotorbootabgabeG Krnt 1992 §3 Abs1 Z5;
SchiffahrtsG 1990 §77 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn der Gesetzgeber die Fälle einer gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeuges ohne Vorliegen einer Schifffahrtskonzession nicht als Ausnahmetatbestand in § 3 Abs1 Krnt MotorbootabgabeG 1992 berücksichtigt hat, so ist in der Bevorzugung konzessionierter Betriebe keine durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke zu erkennen; auch ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot liegt insoweit nicht vor (vgl den Ablehnungsbeschluss des VfGH vom 26.11.1996, B 2785/96-3), kann diese Regelung doch eine dem Sachlichkeitsgebot entsprechende Begründung in der Absicht der Förderung etwa des Fremdenverkehrs finden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997170042.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten