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L37102 Motorbootabgabe KärntenNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Wenn der Gesetzgeber die Fälle einer gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeuges ohne Vorliegen einer Schifffahrtskonzession nicht als Ausnahmetatbestand in § 3 Abs1 Krnt MotorbootabgabeG 1992 berücksichtigt hat, so ist in der Bevorzugung konzessionierter Betriebe keine durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke zu erkennen; auch ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot liegt insoweit nicht vor (vgl den Ablehnungsbeschluss des VfGH vom 26.11.1996, B 2785/96-3), kann diese Regelung doch eine dem Sachlichkeitsgebot entsprechende Begründung in der Absicht der Förderung etwa des Fremdenverkehrs finden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997170042.X03Im RIS seit
11.07.2001