RS Vwgh 1999/11/22 96/17/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1999
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
L37165 Kanalabgabe Salzburg
L37295 Wasserabgabe Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §891;
BAO §199;
BAO §20;
BAO §6 Abs1;
BenützungsgebührenG Slbg §3 Abs1;
BenützungsgebührenG Slbg §4 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
LAO Slbg 1963 §146;
LAO Slbg 1963 §16;
LAO Slbg 1963 §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/11 91/17/0171 5

Stammrechtssatz

Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung gegenüber anderen Abgabepflichtigen ist nicht Voraussetzung der Solidarschuld. Lediglich bei Ausübung des der Behörde obliegenden Ermessens kann die Uneinbringlichkeit bei anderen Gesamtschuldnern insofern eine Rolle spielen, als in einem solchen Fall ein Ermessensspielraum der Behörde nicht mehr vorliegt, das heißt, daß die Abgabe von demjenigen Gesamtschuldner einzufordern ist, bei dem die Uneinbringlichkeit NICHT gegeben ist

(Hinweis E 26.6.1983, 16/3023/80; E 27.10.1983, 82/16/0163; E 21.5.1985, 74/16/0027),

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996170002.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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