RS Vwgh 1999/11/22 99/17/0019

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Veröffentlicht am 22.11.1999
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Index

L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol

Norm

AWG Tir 1990 §9;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/17/0020 E 22. November 1999 99/17/0021 E 22. November 1999 99/17/0022 E 22. November 1999

Rechtssatz

Es mangelt einer öffentlichen Behandlungsanlage oder Deponie im Verständnis des § 9 des Tir AWG nicht schon deshalb am Charakter einer "zum Zweck der öffentlichen Verwaltung betriebenen Anlage", weil das Land unter der Voraussetzung einer zivilrechtlichen Vereinbarung die Gemeinde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe der öffentlichen Verwaltung (und um eine solche handelt es sich bei der Müllentsorgung, jedenfalls dann, wenn - wie hier - ein gesetzlicher Auftrag dazu besteht, zweifellos) betraut.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999170019.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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