RS Vwgh 1999/11/22 98/17/0351

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1999
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/17/0004 E 22. November 1999 99/17/0003 E 22. November 1999

Rechtssatz

Bescheide in anderen nicht die Beschwerdesache betreffenden Verfahren oder geäußerte Rechtsansichten in sonstigen Erledigungen der Aufsichtsbehörde vermögen eine auch für den VwGH zu beachtende Bindungswirkung nicht zu erzeugen. Wenn die Berufungsbehörde in ihrer Entscheidung sich an die in anderen Verfahren von der belBeh (der Vorstellungsbehörde) geäußerte Rechtsansicht gebunden erachtete, so besteht doch für den VwGH im Beschwerdefall keine Bindung an vorangegangene Entscheidungen der belBeh.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinVorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidVerwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170351.X01

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten