Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/17/0004 E 22. November 1999 99/17/0003 E 22. November 1999Rechtssatz
Bescheide in anderen nicht die Beschwerdesache betreffenden Verfahren oder geäußerte Rechtsansichten in sonstigen Erledigungen der Aufsichtsbehörde vermögen eine auch für den VwGH zu beachtende Bindungswirkung nicht zu erzeugen. Wenn die Berufungsbehörde in ihrer Entscheidung sich an die in anderen Verfahren von der belBeh (der Vorstellungsbehörde) geäußerte Rechtsansicht gebunden erachtete, so besteht doch für den VwGH im Beschwerdefall keine Bindung an vorangegangene Entscheidungen der belBeh.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinVorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidVerwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170351.X01Im RIS seit
22.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016