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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7;Rechtssatz
Es erscheint nicht unsachlich, daß der Gültigkeitstermin der AfA-AnerkennungsV 1988 - die sich nur auf Wirtschaftsgüter bezieht, die nach dem 1.1.1989 angeschafft wurden und deren AfA sachverhaltsbezogen den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet - mit 1.1.1989 und nicht mit 1.7.1988 festgelegt wurde, weil die jährliche Abrechnungsperiode mit den Bearbeitungsbetrieben und Verarbeitungsbetrieben ("Geschäfte") mit dem Kalenderjahr konform ging. Andernfalls hätten in einem Geschäftsjahr (1988) verschiedene Regelungen gegolten. Auch konnte dadurch den Adressaten der Verordnung eine gewisse Übergangszeit gegenüber der bisherigen Vorgangsweise eingeräumt werden (Hinweis B VfGH vom 15.6.1993, B 2103, 2104/92, wonach es nicht unsachlich erscheine, die Wirksamkeit einer Verordnungsregelung mit dem Beginn des auf die neue Gesetzeslage folgenden Geschäftsjahres eintreten zu lassen).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1993170278.X04Im RIS seit
11.07.2001