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65 Pensionsrecht für BundesbediensteteNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Wortfolge in der Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1996 nach Aufhebung der gesetzlichen Grundlagen im Pensionsgesetz und im Nebengebührenzulagengesetz mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; Anlaßfallwirkung im weiteren Sinn auch für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer VerordnungRechtssatz
Die in §1 Z1 der PensionssicherungsbeitragsV 1996, BGBl. Nr. 72, enthaltene Wortfolge "dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971," war gesetzwidrig.
Mit der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.99 im Verfahren G139,140/99, V78/99, daß §13a Abs3 des PensionsG 1965 sowie §5a des NebengebührenzulagenG (jeweils idF PensionsreformG 1993, BGBl. 334) verfassungswidrig waren (vgl. die Kundmachung durch den Bundeskanzler vom 08.02.00 im BGBl. I 10/2000), ist auch der in Prüfung genommenen Wortfolge in §1 Z1 der PensionssicherungsbeitragsV 1996 die gesetzliche Grundlage entzogen. Wie im Prüfungsbeschluß näher dargelegt wurde, steht Art140 Abs7 B-VG dieser Rechtsfolge nicht entgegen. Die Anlaßfallwirkung (im weiteren Sinn) gilt nämlich auch für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung, die ihre Grundlage in einer als verfassungswidrig erkannten Gesetzesbestimmung hat, zwar nicht Gegenstand des betreffenden Normprüfungsverfahrens jedoch zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung zu diesem Verfahren bereits beim Verfassungsgerichtshof anhängig war. Es würde sonst in der Tat allein von Umständen im Bereich des Gerichtshofes abhängen, ob ein Beschwerdefall Anlaßfall eines Normprüfungsverfahrens wird (vgl. VfSlg. 13010/1992).
(Anlaßfall: E v 06.03.00, B2180/96 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Dienstrecht, Ruhegenuß, Pensionssicherungsbeitrag, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:V4.2000Dokumentnummer
JFR_09999698_00V00004_01