RS Vwgh 1999/11/22 AW 99/03/0103

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Veröffentlicht am 22.11.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31990L0387 ONP-RL Einführung Art5a idF 31997L0051;
EURallg;
TKG 1997 §111 Z5;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 99/03/0027 B 17. Juni 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Zuweisung eines zusätzlichen Frequenzspektrums - Über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf Grund des Gemeinschaftsrechts ist nicht im Rahmen einer gemäß § 14 Abs 2 VwGG vom Berichter ohne Senatsbeschluss zu treffenden Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abzusprechen, wenn damit die durch § 30 Abs 2 VwGG gezogenen Grenzen überschritten werden müssten. Eine derartige Entscheidung setzt jedenfalls - und zwar in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht - die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides voraus (vgl EuGH Rs C-213/89, Factortame, Slg 1990, I-2433); eine solche hat jedoch im Stadium des Provisorialverfahrens über einen Antrag nach § 30 Abs 2 VwGG noch nicht Platz zu greifen.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6 Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:AW1999030103.A02

Im RIS seit

30.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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