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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AMA-Gesetz 1992 §21a;Rechtssatz
Die Abgabepflichtige (hier eine GmbH) zeigt mit dem Vorbringen, dass sie ein gewerbliches Unternehmen sei und die Agrarmarkt Austria an sich eine Einrichtung für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betriebe sei, kein unbilliges Ergebnis der Vorschreibung des Agrarmarketingbeitrages auf, da keine Bedenken gegen die unterschiedslose Einbeziehung der Produktion von Hühnereiern in eine Abgabe zur Finanzierung des Agrarmarketing durch die Agrarmarkt Austria bestehen (Hinweis E 27.9.1999, 99/17/0189).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999170287.X01Im RIS seit
20.11.2000