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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach der stRsp des VwGH muss sich die Partei einen Fehler des von ihr betrauten Anwaltes wie einen eigenen Fehler zurechnen lassen (Hinweis E 26.4.1976, 2073, 2074/75, VwSlg 9040A/1976). Im konkreten Fall ergibt sich aus dem Vorbringen der den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellenden Partei, dass der beauftragte Rechtsanwalt sich bei der Wahl des zu ergreifenden Rechtsbehelfs gegen die Abgabenvorschreibung vollständig auf seinen Konzipienten verließ. Eine Kontrolle der Tätigkeit des Konzipienten in diesem Bereich erfolgte nicht. Nach der stRsp des VwGH ist es jedoch Aufgabe des Rechtsanwaltes, persönlich für die richtige Berechnung der Rechtsmittelfrist Sorge zu tragen. Tut er dies nicht, so liegt in aller Regel kein minderer Grad des Versehens vor. Zum Vormerk der Rechtsmittelfrist gehört unabdingbar auch die Frage, welches Rechtsmittel zulässig ist, folgt doch daraus erst die Rechtsmittelfrist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996170415.X01Im RIS seit
18.09.2001