RS Vwgh 1999/11/22 96/17/0415

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Veröffentlicht am 22.11.1999
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1;
FinStrG §167 Abs1;
LAO Krnt 1991 §233 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Nach der stRsp des VwGH muss sich die Partei einen Fehler des von ihr betrauten Anwaltes wie einen eigenen Fehler zurechnen lassen (Hinweis E 26.4.1976, 2073, 2074/75, VwSlg 9040A/1976). Im konkreten Fall ergibt sich aus dem Vorbringen der den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellenden Partei, dass der beauftragte Rechtsanwalt sich bei der Wahl des zu ergreifenden Rechtsbehelfs gegen die Abgabenvorschreibung vollständig auf seinen Konzipienten verließ. Eine Kontrolle der Tätigkeit des Konzipienten in diesem Bereich erfolgte nicht. Nach der stRsp des VwGH ist es jedoch Aufgabe des Rechtsanwaltes, persönlich für die richtige Berechnung der Rechtsmittelfrist Sorge zu tragen. Tut er dies nicht, so liegt in aller Regel kein minderer Grad des Versehens vor. Zum Vormerk der Rechtsmittelfrist gehört unabdingbar auch die Frage, welches Rechtsmittel zulässig ist, folgt doch daraus erst die Rechtsmittelfrist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996170415.X01

Im RIS seit

18.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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