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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der auf fünfzehn Jahre befristeten Umwidmung einer Freifläche von Landwirtschaftsgebiet in Sondergebiet-Sport; keine generelle gesetzliche Ermächtigung für die Befristung von Widmungen; keine ausreichende GrundlagenforschungRechtssatz
Aufhebung der Umwidmung des Grundstückes GstNr. 7212 GB Rankweil, von Freifläche/Landwirtschaftsgebiet in Freifläche/Sondergebiet-Sport auf eine Dauer von 15 Jahren mit Beschluss des Gemeinderats der Marktgemeinde Rankweil vom 19.12.96.
Aufhebungsantrag des Landesvolksanwaltes in vollem Umfang zulässig.
Der Normsetzer hätte diese Verordnung ohne eine Befristung nicht gewollt.
Die gesetzliche Grundlage des Flächenwidmungsplans, nämlich das Vlbg RaumplanungsG 1996, LGBl. Nr. 39/1996, sieht die Möglichkeit der Befristung der Flächenwidmung durch die Gemeindevertretung nicht ausdrücklich vor.
Die Befristung einer Flächenwidmung ist im Vlbg RaumplanungsG 1996 auch nicht durch Vorgabe von Planungszielen determiniert.
Die Möglichkeit einer Befristung von Widmungen entspricht in aller Regel nicht den aus dem Gesetz abgeleiteten raumplanerischen Grundsätzen der "Plangewährleistung", der erschwerten Abänderbarkeit von Flächenwidmungsplänen und des Vertrauensschutzes.
Die angefochtene Verordnung ist aber auch deshalb gesetzwidrig, weil der Widmung keine ausreichende Grundlagenforschung vorausgegangen ist.
Es hat für den Verfassungsgerichtshof den Anschein, dass die Gemeinde Rankweil eine Grundlagenforschung und Interessenabwägung durch die Befristung der Widmung zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen wollte. Somit dient die Befristung vorrangig dem Ziel der zeitlichen Verzögerung der Grundlagenforschung.
Darüber hinaus entbehrt die in Prüfung stehende Verordnung aber auch einer Regelung des Ablaufs ihrer Wirkung und der dann geltenden Rechtsfolgen.
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnungserlassung, VfGH / Prüfungsumfang, VertrauensschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:V60.1998Dokumentnummer
JFR_09999698_98V00060_01