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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §115 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/15/0008 E 3. November 1986 VwSlg 6163 F/1986; RS 3Stammrechtssatz
Der Abgabepflichtige muß im Schätzungsverfahren gehört werden. Es muß ihm nicht nur das Schätzungsergebnis, sondern auch die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlußfolgerungen und die angewendete Schätzungsmethode zur Kenntnis gebracht werden. Es liegt sodann am Abgabepflichtigen, begründete Überlegungen und zielführende Anhaltspunkte vorzubringen, die eine taugliche Schätzungsmethode und damit ein richtiges Ergebnis gewährleisten (Hinweis E 7.7.1972, 480/72).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1993170368.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010